Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass gem. § 12 Gaststättengesetz
Anmerkung: Wird ein öffentliches Vergnügen veranstaltet, so ist es spätestens 1 Woche vorher gem. Art. 19 LStVG bei der Stadt Münnerstadt schriftlich anzuzeigen. Formblätter hierfür sind im Rathaus, Zimmer 7, erhältlich. Ein Wirtschaftszelt darf nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Aufstellung vorher der Stadt Münnerstadt, Bauamt, Stenayer Platz 2, unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt wurde.
[1] Veranstalter/in ist die Person (auch Verein, Pfarrei juristische Person), auf deren Rechnung der Ausschank erfolgt.
[2] Verantwortliche Person ist bei Vereinen der 1. Vorstand und bei Pfarreien der Pfarrer.
[3] Werden öffentliche Verkehrsflächen benutzt, so ist beim eine verkehrsbehördliche Erlaubnis einzuholen. Bei Nutzung privater Grundstücksflächen ist die Genehmigung des Besitzers notwendig.
[4] Gesamte bewirtschaftete Fläche einschließlich der Bestuhlung.